X4Quadrat, Inh. Catharina Dornseifer, Friedensstraße 17, 57482 Wenden, Deutschland, E-Mail: info@X4Quadrat.de, USt-ID: DE344113505

I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss

1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Mit der Erteilung des Auftrages und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an.

2. Der Besteller ist an eine von ihm unterzeichnete und von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Besteller zugeht. Als Annahme gilt auch der Beginn der Auftragsausführung.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags vor bzw. bei Vertragsschluss getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden eines vollmachtlosen Vertreters bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

4. Für Montageleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 631 ff. BGB). Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648, 649 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446, 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt tritt.

5. Wir sind berechtigt, die zur Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen ganz oder teilweise von Dritten (Subunternehmen) erbringen zu lassen.

II. Angebot, Kostenvoranschlag, Preise, Preisänderungsvorbehalt

1. Unsere Angebote sowie die Darstellungen von Konzepten, Produkten, Artikeln, Spezifikationen, Lieferzeiten, Diensten, Preisen und anderen Informationen auf unserer Website sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung, die gegebenenfalls gesondert berechnet werden.

3. Bei allen Verträgen, die mit einem Verbraucher geschlossen werden und die keine Dauerschuldverhältnisse darstellen – auch bei Bestellungen auf Abruf und Teil- bzw. Ratenlieferungsverträgen – bei denen die Lieferung vertragsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen wie auch Umsatzsteuererhöhungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen an den Besteller weiterzugeben. Bei allen Dauerschuldverhältnissen sind wir berechtigt, diese Preisanpassung bereits vor Ablauf von vier Monaten vorzunehmen.

4. Bei allen anderen Verträgen, bei denen keine Festpreisabrede getroffen wurde, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen wie auch Umsatzsteuererhöhungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben.

III. Versand, Verpackung, Kosten, Gefahrenübergang

1. Ist der Besteller ein Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware an den Besteller ausgeliefert wird oder der Besteller in Annahmeverzug gerät. Ist der Besteller ein Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen über, wenn der Besteller den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und wir dem Besteller diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt haben. In allen anderen Fällen geht die Gefahr nicht über, sofern und soweit wir die Verpflichtung übernommen haben, an einen anderen Ort als den Erfüllungsort zu liefern.

2. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versandes nach unserem billigen Ermessen. Es besteht die Möglichkeit, die Ware gegen die üblichen Transportrisiken auf Kosten des Bestellers zu versichern.

3. Ist der Besteller kein Verbraucher und verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über.

IV. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung

1. Unsere Rechnungen sind zahlbar nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Forderungsaufstellung innerhalb von sieben Tagen rein netto, längstens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Rechnung. Danach berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten (bei Verbrauchern 5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

2. Eingehende Zahlungen verrechnen wir auf die älteste fällige Rechnung zuzüglich darauf entfallender Kosten und Zinsen, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Etwas anders gilt nur, wenn der Besteller eine Zahlungsbestimmung trifft.

3. Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

4. Haben wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten. Ist der Besteller ein Verbraucher, gilt dies nur, wenn wir ein Recht zur Teilleistung haben. Hiervon unberührt bleibt das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche.

V. Lieferfristen und Haftungsregelungen, Abnahmepflichten bei Rahmen- und Abrufaufträgen, Rücksendungen

1. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung, insbesondere die technischen Fragen und Maße, klargestellt, beide Seiten über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Besteller die gegebenenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat bzw. bei Vorkassevereinbarung der im Voraus zu zahlende Betrag bei uns eingegangen ist.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Besteller ein Verbraucher ist.

3. Erfolgt unsere Lieferung nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Nachricht aus von uns zu vertretenen Gründen, so ist der Besteller bezüglich der bestellten Lieferung zum Rücktritt berechtigt. Ist der Besteller ein Verbraucher, gilt dies mit der Maßgabe, dass es keines von uns zu vertretenden Grundes bedarf.

4. Für Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung statt der Leistung gilt Folgendes: Wenn wir im Lieferverzug sind, hinsichtlich dessen uns nur einfache Fahrlässigkeit trifft, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines von ihm nachgewiesenen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt aus 0,5 % auf jede vollendete Woche der Verspätung und höchstens auf 5 % des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Bestellung. Kann der Besteller Schadenersatz statt der Leistung verlangen, haften wir beim Verkauf an einen Verbraucher bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadenersatz, jedoch sind eventuelle Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.

5. Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ist der Besteller ein Verbraucher, verschiebt sich die Leistungsfrist maximal um zwei Wochen. Sollte dies nicht einzuhalten sein, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Voraussetzung ist, dass wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eventuelle Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ausgeschlossen.

6. Teillieferungen sind zulässig, wenn

– die Teilleistung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist,

– dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen oder

– der Besteller dies schriftlich im Auftrag als zulässig bezeichnet hat.

VI. Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelung

1. Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hat der Besteller die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel – das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen – binnen zwei Wochen nach Empfang der Ware und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, binnen zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Besteller schriftlich anzuzeigen; anderenfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtliche Mangels als genehmigt und der Besteller kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber uns herleiten. Das Vorstehende gilt nicht bei einem unmittelbaren Verkauf an einen Verbraucher. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach unserer, innerhalb angemessener Frist zu treffenden, Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Beim Verkauf an einen Verbraucher sei es unmittelbar oder durch den Nachunternehmer in der Lieferkette steht dem Verbraucher, bzw. dem Nachunternehmer das Wahlrecht zu. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweimaliger Versuche fehl oder verweigern wir diese unberechtigt oder verzögern wir diese unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

2. Für Schadenersatzansprüche gilt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer VII. (Sonstige Haftung) Folgendes: Beim Verkauf an einen Verbraucher, sei es unmittelbar oder durch Nachunternehmer der Lieferkette, haften wir bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auch bei einfacher Fahrlässigkeit unsererseits oder Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf Schadenersatz statt der Leistung, jedoch sind eventuelle Ansprüche auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Beim Verkauf an einen Unternehmer gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass die Ansprüche auf fünfzig Prozent des Wertes der mangelhaften Sache begrenzt sind, jedoch gilt auch in diesem Fall Satz 1, wenn in der Lieferkette ein Verbraucher die Ware kauft und Ansprüche aus einer Pflichtverletzung hat.

3. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf eine Verletzung zum Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller, natürlichen Verschleiß, besonderen Witterungs- und Klimaeinflüssen sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand. Das Gleiche gilt, wenn unsere Produkte fehlerhaft montiert werden, nachlässig behandelt oder über den Rahmen des Üblichen beansprucht werden. Mängelansprüche bestehen auch nicht, wenn unsere Installationsanweisung und sonstige technische Dokumentationen, die dem Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung zugänglich gemacht worden sind, nicht befolgt wurden.

VII. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)

1. Außer den vorstehend geregelten Verzugs- und Mängelansprüchen trifft uns keine Haftung, es sei denn, ein Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich entweder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder aber um solche Schäden, die üblicher- und typischerweise über eine von uns abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind. Das gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

2. Die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer Garantie bleiben unberührt.

VIII. Verjährung, Fristen

1. Die Ansprüche aus VI. Ziffer 1 und 2 verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Lieferung an den Besteller, soweit dieser nicht Verbraucher ist.

2. Hiervon abweichend verjähren die Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist

– bei vorsätzlicher, arglistiger oder grob fahrlässiger Pflichtversicherung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

– bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

– bei Ansprüchen aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache;

– sofern wir verpflichtet sind, die Kosten zu ersetzen, die der Besteller gegenüber einem Verbraucher und/oder einem Nachunternehmer in der Lieferkette wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat (§ 478 Abs. 2 BGB);

3. Für alle Fälle gilt, dass die Verjährungsfristen nach gesetzlichen den Vorschriften beginnen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis die Kaufpreisforderung beglichen wurde. Ist der Besteller kein Verbraucher, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß IX. Ziff. 5. und 6. auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltswaren, insbesondere für Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist er nicht berechtigt. Eine Abtretung der Forderung aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

3. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller be- bzw. verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Be- bzw. Verarbeitung in unserem Namen und auf unsere Rechnung erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Be- bzw. Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der be- bzw. verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns.

4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrecht an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt sicherungshalber – bei Miteigentum durch uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend unseres Miteigentumsanteils – an uns abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfalle widerrufen.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß IX. Ziff. 4. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

7. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung er abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.

8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 150 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl unter Beachtung der Interessen des Bestellers verpflichtet. Als Wert der Sicherheit gilt beim einfachen und nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, für den der Besteller die Waren bei uns bezieht und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller unsere Waren weiterverkauft.

9. Bei Wechseln, Schecks usw. gilt die Zahlung erst nach gesicherte Einlösung durch den Besteller als geleistet. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Zahlungen, die gegen Überlassung eines von uns ausgestellten Wechsels erfolgen, geltend erst dann als geleistet, wenn ein Scheck- und/oder Wechselrückgriff auf uns ausgeschlossen ist. Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.

10. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand vorausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind (Verwertungsfall). Zum Rücktritt sind wir ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Besteller mit der Bezahlung ganz oder teilweise in Verzug befindet und eine von uns gesetzte angemessene Frist zum Ausgleich unserer Forderungen verstrichen ist. Gleiches gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten.

11. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Unternehmens, sofern sich auf der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Schulden wir auch die Installation der Ware, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, bestimmt sich der Erfüllungsort nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller nach unserer Wahl der Sitz unseres Unternehmens oder der Sitz des Bestellers. Für alle Klagen gegen uns ist in diesen Fällen der Sitz unseres Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand, Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

3. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (UNCITRAL/CISG).

XI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder der weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: 24.02.2023